Der Standard für Holzverpackungen - ISPM 15

ISPM 15 steht für Internationaler Standard für Pflanzengesundheitliche Maßnahmen für Holzverpackungen im internationalen Warenverkehr.
Im Jahre 2002 hat sich die IPPC (International Plant Protection Convention), eine Unterorganisation der FAO (Food and Agricultural Organization der UN) auf pflanzengesundheitliche Maßnahmen für Holzverpackungen zum Schutz heimischer Wälder vor Schädlingen und zur Harmonisierung der nationalen Einfuhrvorschriften verständigt. Seit 2009 gibt es eine überarbeitete Version des ISPM 15.

Diese Informationen beantworten folgende häufig gestellte Fragen, ersetzen jedoch nicht die allein rechtsverbindliche Grundlage der Pflanzenbeschauverordnung!

Vorschriften für die Behandlung von Verpackungsholz beim Export in Drittländer

Nach Auskunft des Pflanzenschutzdienstes sowie eigener Recherchen bestehen derzeit für folgende
Länder Einfuhrbestimmungen für Packmittel und Paletten aus Holz:

ÄgyptenGemäß vorläufiger SPS-Notifizierung Umsetzung des ISPM 15 zum 01.10.2005.
AlgerienUmsetzung des ISPM 15 seit 05.08.2009
Quelle: Journal Officiel de la Republique Algérienne No. 23
ArgentinienUmsetzung des ISPM 15 seit 01.06.2005.
Quelle: Expediente N° S01:361077/04 del Registro del MINISTERIO ECONOMÍA Y DE LA PRODUCCIÓN ley N°4084 de Impòrtation de Vegetales
AustralienAustralien hat den ISPM-Standard am 1. September 2004 eingeführt.
Holzverpackungen, die nach dem ISPM-15-Standard zertifiziert sind, benötigen kein „Treatment Certificate“ (Pflanzenschutzzeugnis).
Australian Implementation of the International Standard for Phytosanitary Measures (ISPM):http://www.daff.gov.au/content/output.cfm?ObjectID=5004A72A-0B7D-4441-988D67815F27F4C0
BolivienISPM-15-Standard seit 23. Juli 2005 Quelle: G/SPS/N/BOL/9 vom 4. Juli 2005
Bosnien-HerzegowinaUmsetzung des ISPM 15 seit dem 01.10.2010. Quelle: Julius Kühn-Institut
BrasilienUmsetzung des ISPM 15 seit dem 16.05.2006. Bei der Einfuhr von Verpackungsmaterial aus Holz aus Ländern, die bereits den ISPM 15-Standard umgesetzt haben, genügt als Nachweis die international vorgesehene Markierung. Zusätzlich wird den brasilianischen Kontrolleuren die Möglichkeit einer Nachschau eingeräumt. Weitere Behandlungsnachweise sind nicht erforderlich. Quelle: NORMATIVE INSTRUCTION N°4 vom 6. Januar 2004.
ChileSeit 01.06.2005 Umsetzung des ISPM 15. Frei von Rinde. Quelle: ESTABLECE REGULACIONES CUARENTENARIAS PARA EL INGRESO EMBALAJES DE MADERA (Resolucìon).
ChinaAm 01.01.2006 erfolgte die endgültige Umsetzung des ISPM 15, wodurch die Zeugnispflicht für Holzpackmittel bzw. Holzpaletten und die Notwendigkeit einer Nonwood Packing Material Declaration für Holzwerkstoffe entfiel. Es ist zudem entrindetes Holz zu verwenden. Die Markierung der Holzpaletten/Holzpackmittel muss beim Öffnen des Containers sichtbar sein. Quelle: G/SPS/N/CHN/42/Add.1, 28 February 2005; General Administration for Quality Supervision, Inspection and Quarantine Notice No. 11 and No. 32 (2005).
Costa RicaUmsetzung des ISPM 15 seit 19.03.2006. Quelle: G/SPS/N/CRI/35/Add.2 vom 31. Oktober 2005.
Dominikanische RepublikUmsetzung des IPPC-Standards ISPM 15 ab 01.07.2006. Quelle:G/SPS/N/DOM/2 vom 7. Juli 2006.
EcuadorUmsetzung des ISPM 15 seit 30.09.2005. Quelle: G/SPS/N/ECU/5, 21. Juli 2005.
EUInnerhalb der EU findet der ISPM 15 keine Anwendung. Für Lieferungen aus Drittländern mit Ausnahme der Schweiz gilt der ISPM 15 seit 01.03.2005. Es ist entrindetes Holz zu verwenden. Für Packmittel aus Vollholz aus europäischen Drittländern, die als Waren (not in use) eingeführt werden, bestehen keine Anforderungen. Quelle: Richtlinie 2004/ 102/ EG der Kommission vom 5. Oktober 2004
GeorgienUmsetzung des IPPC-Standards ISPM 15 seit 25.01.2010. Quelle: Joint Order N2-7 - N33 of the Minister of Agriculture of Georgia and the Minister of Finance Georgia January 25th, 2010 Tbilisi
GuatemalaISPM-15-Standard seit 16. September 2005.
HondurasUmsetzung des ISPM 15 seit dem 25.02.2006. Quelle: G/SPS/N/HND/11 vom 3. Februar 2006
IndienSeit 01.11.2004 gilt: 1:1 Übernahme des IPPC-Standards ISPM 15. Entrindetes Holz. Keine Anforderungen an Holzwerkstoffe. Quelle: PART 2 SECTION 3 SUB SECTION II OF THE GAZETTE OF – NOTIFICATION of the Government of India MINISTRY OF AGRICULTURE, New Delhi the 31st May, 2004
IndonesienUmsetzung des ISPM 15 ab September 2009. Es ist eine Packing Declaration abzugeben. Quelle: G/SPS/N/IDN/27 vom 29. Mai 2006, G/SPS/N/IDN/27/Add.1 vom 20. April 2009 und "The Regulation of the Minister of Agriculture, No.: 12/Permentan/OT.140/2/2009"
IranUmsetzung des ISPM 15 seit 1.1.2010. Quelle: Julius Kühn-Institut
IsraelUmsetzung des ISPM 15 ab 23.06.2009 Quelle: G/SPS/N/ISR7, G/SPS/N/ISR8 vom 18.06.2009 und Plant Import Regulations vom Februar 2009.
JamaikaUmsetzung des ISPM 15 ab 01.01.2011. Quelle: G/SPS/N/JAM/13 vom 10. August 2010
JapanUmsetzung des ISPM 15 seit 01.04.2007. Quelle: Implementation of ISPM No. 15 from April 2007 Communication from Japan vom 06. Oktober 2006
JordanienSeit 12.01.2006 Übernahme des IPPC-Standards. Quelle: G/SPS/N/JOR/14 vom 12. Januar 2006
KamerunSeit 2006 Übernahme des IPPC-Standards ISPM 15. Quelle: Arrete no. 003/06/A/MINADER/SG/DRCQ/SDRSQV/SQV du 3 Avril 2006
KanadaÜbernahme des IPPC-Standards ISPM 15 ab 02.01.2004. Entrindetes Holz, frei von Schädlingsbefall sowie Anzeichen davon. Quelle: Entry Requirements for Wood Packaging Materials Produced all Areas Other Than the Continental United States - D-98-08, June 9, 2005 (5th Revision)
KasachstanUmsetzung des ISPM 15 seit 1.7.2010 gemäß Beschluss 318/2010 der Zollunion zwischen Kasachstan, Russland und Weißrussland.
KeniaEinführung des ISPM 15 ab 01.01.2006. Quelle: G/SPS/N/KEN/30 und Specific Import Requirement auf www.kephis.org
KolumbienIPPC-Standard ISPM 15 ab 15.09.2005. Quelle: RESOLUCION No. 003294 (22 de Diciembre de 2004), Por la cual se modifica el articulo 12° de la Resoluciòn 1079 del 3 de junio de 2004
KubaIPPC-Standard ISPM 15 ab 01.10.2008 Quelle: G/SPS/N/CUB/16; 25 June 2008
LesothoISPM 15 ab 01.10.2010. Quelle: Julius Kühn-Institut
LibanonEinführung des ISPM 15 ab 09.03.2006. Quelle: Mitteilung des Head of Agriculture Import, Export Department Lebanese ministry of Agriculture
MalaysiaEinführung des ISPM 15 ab 01.01.2010. Es wird eine sechsmonatige Übergangsregelung gewährt. Quelle: Notifizierung G/SPS/N/MYS/24 und Notice on Implementation of ISPM 15 for Imports
MexikoSeit 16.9.2005 gilt ausschließlich ISPM 15. Quelle: SECRETARIA DE MEDIO AMBIENTEY RECURSOS NATURALES - NORMA Oficial Mexicana NOM-144-SEMARNAT-2004
MosambikUmsetzung des ISPM 15 seit 01.06.2009 Quelle: Boletim da Republica - Publicação oficial da Rebublica de Moçambique
Neuseeland1:1 Übernahme des IPPC-Standards ISPM 15 seit 16.04.2003. Frei von Rinde, Erdreich und Schädlingsbefall. Alternativ können die neuseeländischen Vorschriften angewandt werden. Quelle: Import Health Standard – Wood Packaging Material from All Countries – Pursuant to Section 22 of the Biosecurity Act (1993) ISSUED: 1 May 2006
NicaraguaUmsetzung von ISPM 15 empfohlen. Die WTO-Notifizierung liegt vor. Das Datum der Einführung ist noch nicht festgelegt. Quelle: G/SPS/N/NIC/32 vom 14. März 2006
NigeriaUmsetzung des ISPM 15 seit 01.04.2004
NorwegenUmsetzung des ISPM 15 ab 01.01.2008. Quelle:G/SPS/N/Nor/23 vom 24.07.2007
OmanUmsetzung des ISPM 15 seit 01.12.2006. Quelle: G/SPS/N/OMN/8 vom 2. August 2006
PanamaUmsetzung des ISPM 15 seit 17.02.2005. Quelle: G/SPS/N/PAN/44 vom 15. April 2005
ParaguayEinführung des ISPM 15 ab 16.11.2005. Quelle: G/SPS/N/PRY/2 vom 16 November 2005
PeruUmsetzung des IPPC-Standards ISPM 15 seit 01.09.2005. Quelle: G/SPS/N/PER/99 vom 15. Juli 2005
PhilipinenUmsetzung des IPPC-Standards ISPM 15 seit 01.01.2005. Kennzeichnung mit dem IPPC-Logo erst ab dem 01.07.2005. Quelle: BPI QURANTINE ADMINISTRATIVE ORDER – GUIDELINES FOR REGULATING WOOD PACKAGING MATERIAL INVOLVED IN INTERNATIONAL TRADE
RusslandUmsetzung des ISPM 15 seit 1.7.2010 gemäß Beschluss 318/2010 der Zollunion zwischen Kasachstan, Russland und Weißrussland
SamoaUmsetzung von ISPM 15 ab Juli 2007. Quelle: Julius Kühn-Institut
SchweizUmsetzung des IPPC-Standards ISPM 15 seit 01.03.2005. Die Einhaltung des ISPM 15 gilt jedoch nicht für EU-Mitgliedsstaaten. Quelle: G/SPS/N/CHE/35 vom 5. Februar 2004
SenegalUmsetzung des IPPC-Standards ISPM 15 seit 15.08.2010. Quelle:G/SPS/N/SEN/5 vom 26.03.2010
SeychellenUmsetzung des ISPM 15 seit 01.03.2006. Quelle: Mitteilung der Plant Quarantine Unit Plant Protection Services Section
Singaporekeine Anforderungen; ISPM 15 wird jedoch empfohlen
SüdafrikaUmsetzung des IPPC-Standards ISPM 15 seit 01.01.2005. Quelle: G/SPS/N/ZAF/18 vom 27 April 2004
SüdkoreaSeit 01.06.2005 Übernahme des IPPC-Standards ISPM 15. Bei Wiederverwendung der Holzverpackung hat eine erneute Behandlung sowie Kennzeichnung zu erfolgen. Quelle: G/SPS/N/KOR/138/Add.1 vom 28. April 2005
SyrienUmsetzung des ISPM 15 seit 01.04.2006. Quelle: Rundnote Nr. 300(43/122)383 vom 12 Februar 2006
SurinameUmsetzung des ISPM 15 seit 15.06.2010 Quelle: Rationale for phytosanitary requirements (Art. VII 2c), 15.06.2010
TaiwanUmsetzung des ISPM 15 seit 01.11.2005. Quelle: G/SPS/N/TPKM/41/Rev.1/Add.1. vom 21. Oktober 2005 www.baphiq.gov.tw/public/Data/08209412671.pdf
Trinidad und TobagoUmsetzung des ISPM 15 empfohlen. Quelle: G/SPS/N/TTO/5 vom 21. September 2005
TürkeiUmsetzung des ISPM 15 seit 01.01.2006. Verwendung von entrindetem Holz. Quelle: Regulation on Marking Wood Packaging Material for Phytosanitary Measures – Reference Law 6968 – Official Gazette 4 May 2004/ 25452
TunesienUmsetzung von ISPM 15 ab 2009. Quelle: Julius Kühn-Institut
UkraineUmsetzung des ISPM 15 seit 01.10.2005. Quelle: Ministry of agricultural policy – General state inspection on Quarantine of Plant in – "UKRGOLOVDERZHKARANTYN” – 31.08.2005, No. 1411-010-4
UruguayUmsetzung des ISPM 15 seit 15.08.2005. Quelle: Servicios Agricolas Operaciones _ URUGUAY
UsbekistanUmsetzung des ISPM 15 empfohlen. Quelle: Julius Kühn-Institut
USASeit 16.09.2005 gilt nur noch ISPM 15. Zurückweisung der Ware bei Nichteinhaltung. Quelle: Department of Agriculture – Animal and Plant Health Inspection Service – 7 CFR Part 319 (Docket No. 02 – 032 – 3) RIN 0579 – AB48 – Importation of Wood Packaging Material, Final Rule.
VenezuelaUmsetzung des ISPM 15 seit 02.05.2005. Quelle: Resolución DM/ N° 098
VietnamUmsetzung des ISPM 15 seit 05.06.2005. Quelle: Julius Kühn-Institut
WeißrusslandUmsetzung des ISPM 15 seit 1.7.2010 gemäß Beschluss 318/2010 der Zollunion zwischen Kasachstan, Russland und Weißrussland

Alle Angaben ohne Gewähr .

Der ISPM 15/English version ist ein Internationaler Standard für Phytosanitäre Maßnahmen, der vom Sekretariat des Internationalen Pflanzenschutzabkommens herausgegeben wurde.
Das Internationale Pflanzenschutzabkommen wurde von 181 Staaten ratifiziert (Stand: Januar 2014).

Ziel des ISPM 15 ist die Harmonisierung der Importvorschriften der IPPC Vertragsstaaten zur Verhinderung der Ein- und Verschleppung von Schadorganismen mit Verpackungsholz.
Details zum IPPC sind unter www.ippc.int zu finden. In Deutschland wurde eine "Leitlinie zur Anwendung des ISPM 15" erarbeitet.

Dem ISPM 15 unterliegt massives Verpackungsholz in Form von Paletten, Kisten, Rahmen, Trommeln, Ladungsträgern, Fässern usw. mit einer Holzstärke über 6 mm. Zudem unterliegt dem ISPM 15 so genanntes Stauholz.
Das sind einzelne Bretter, Holzkeile, Balken etc., die zum Abstützen und Verkeilen von Ladung in Containern oder Transportbehältnissen genutzt werden. Holzwerkstoffe wie Spanplatten, Tischlerplatten, Sperrholz, OSB-, MDF- oder andere Faserplatten sind nicht vom ISPM 15 erfasst.
Das bedeutet nicht, dass Importländer dafür keine phytosanitären Vorschriften erlassen dürfen. So regelt Australien z.B. den Import von Sperrholz als Ware oder Teil von Holzverpackugen.

Verpackungsholz muss mit einem im ISPM 15 anerkannten Verfahren behandelt sein, um Schadorganismen im Holz abzutöten. Derzeit sind laut ISPM 15 die Hitzebehandlung, die Begasung mit Methylbromid und die dielektrische Erwärmung (Mikrowelle) zugelassen.

  • Hitzebehandlung: der gesamte Querschnitt des Holzes (einschließlich des Kerns) muss für mindestens 30 Minuten auf mindestens 56°C erhitzt werden
  • Methylbromidbegasung: es muss nach einem vorgegebenen Temperatur-/Konzentrationsregime eine Begasung mit Methylbromid für mindestens 24 Stunden durchgeführt werden.
  • Dielektrische Erwärmung: der gesamte Querschnitt des Holzes (einschließlich der Oberfläche) muss innerhalb von 30 Minuten auf 60°C für eine Minute erhitzt werden.

Als Nachweis der ordnungsgemäßen Behandlung ist auf der Holzverpackung oder dem Stauholz eine Markierung aufzubringen. Diese Markierung ersetzt das Pflanzengesundheitszeugnis und ist diesem gleichwertig.


Hinweis: Derzeit ist in Deutschland die Begasung von Holzverpackungen mit Methylbromid nicht möglich. Bereits begaste und markierte Holzverpackungen können jedoch weiterhin genutzt werden.

In der Neufassung des ISPM von 2009 ist geregelt, dass unabhängig von der Behandlung das Verpackungsholz aus entrindetem Holzhergestellt sein muss. Da eine maschinelle Entrindung die Rinde nicht vollständig entfernt, sind Restrindengrößen zulässig.
Die einzelnen klar voneinander trennbaren Rindenstücke unterliegen, so sie in der Breite kleiner sind als 3 cm keiner Längenbegrenzung. Man geht davon aus, dass derartige Rinde so schnell austrocknet, dass sie nicht mehr geeignet ist um Insekten als Brutmaterial zu dienen.
Sind die Rindenstücke breiter als 3 cm, darf die Gesamtfläche der einzelnen Rindenstücke maximal 50 cm² betragen.

Einzelne Länder, wie z.B. Australien fordern die vollständige Rindenfreiheit des zu importierenden Verpackungsholzes.

Die Kennzeichnung der Verpackungen muss folgendem Muster entsprechen:

Beispiel 1

Beispiel 2

Beispiel 3 (Beispiel für eine Markierung mit Umrandung mit abgerundeten Ecken.)

Beispiel 4 (Beispiel für eine Markierung, die mit einer Schablone aufgebracht wurde. Es
können kleine Lücken in der Umrandung sowie der vertikalen Linie und an anderen Stellen
zwischen den Komponenten der Markierung vorhanden sein.)

Beispiel 5

Beispiel 6


Im linken Teil der Markierung befindet sich das IPPC-Logo. Im rechten Teil befinden sich die Angaben zum Herkunftsland, Hersteller oder Behandler der Verpackung und der Behandlungsart.
Gemäß ISPM 15 und der deutschen Pflanzenbeschauverordnung ist die Markierung mit einem Rahmen zu versehen und das Logo ist durch einen senkrechten Strich vom Rest der Markierung abzusetzen.
Der Rahmen darf unterbrochen sein.


Legende:

  • IPPC- Symbol = nach Anhang II des Standards ISPM 15 festgelegtes Symbol
  • DE= ISO-Code für Deutschland
  •  XX= amtlich bekannt gemachte Kennzeichnung der für die Genehmigung zuständigen Behörde (s. Code der Pflanzenschutzdienste der Länder)
  • 49yyyy = Registriernummer des Betriebes, der das verwendete Holz für Holzverpackungen hergestellt oder behandelt hat
  • zz = MB = Begasung mit Methylbromid
  • zz = HT = Hitzebehandlung (56° C Kerntemperatur für mindestens 30 Minuten)
  • zz = DH = Dielektrische Erhitzung

Die Kennzeichnung der zuständigen Behörde und die Betriebsregistriernummer bilden eine Einheit und stellen die individuelle Registriernummer des Verantwortlichen dar.

Hinweis: Die ehemalige Abkürzung „DB“ für entrindetes Holz ist nicht mehr im ISPM 15 vorgesehen, da das Verpackungsholz entrindet werden muss.

Die Markierung ist gut sicht- und lesbar auf jeweils zwei gegenüberliegenden Seiten der Verpackung anzubringen. Die Farben rot und orange sind für die Markierung nicht zu verwenden, da diese Farben international für die Kennzeichnung gefährlicher Güter Anwendung finden.

Die Beispiele aus dem ISPM 15 zeigen, dass eine ein-, zwei oder dreizeilige Darstellung möglich ist. Der Rahmen kann gerundete Ecken aufweisen und die Linien können unterbrochen sein. Wichtig ist die Reihenfolge der Daten:
1. ISO-Code,
2. vollständige Registriernummer,
3. Behandlungskürzel.
Wichtig ist, dass diese Elemente unabhängig voneinander zu erkennen sind. Daher ist der ISO-Code durch einen Bindestrich von der Registriernummer zu trennen. Werden alle Angaben in einer Zeile angegeben, so ist auch das Behandlungskürzel durch einen Bindestrich von der Registriernummer zu separieren.
Für Deutschland ist die exakte Einhaltung dieser eindeutigen Darstellung besonders wichtig, da die Abkürzungen für die zuständige Behörde, die integraler Bestandteil der Registriernummer sind, zum Teil ISO-Länderkürzeln entsprechen. So ist z.B. BY für Bayern im ISO-Code die Abkürzung für Weißrussland.
Ist nun die Registriernummer nicht eindeutig als Einheit zu erkennen, so kann es im Importland zu Fehlinterpretationen kommen, wenn z. B. DE und BY nebeneinander stehen und von dem Inspektor, der nicht alle Varianten aller Länder dieser Erde im Kopf haben kann, als ISO-Code gewertet werden.


Das Anbringen der Markierung erfolgt nach der Behandlung!

Die Regelungen wer Verpackungsholz markieren und in Verkehr bringen darf sind in der deutschen Pflanzenbeschauverordnung in den §§ 13p – r niedergelegt.

Bei der zuständigen Behörde handelt es sich um die Pflanzenschutzdienste der Bundesländer.

Nein, die Größe der Markierung ist nicht festgelegt. Das Format ist jedoch einschließlich des Rahmens für deutsche Markierer eindeutig in der Pflanzenbeschauverordnung (PBVO) festgelegt. Einzig für die Anzahl der Zeilen bei den Angaben ISO-Code, Registriernummer und
Behandlungskürzel gibt es keine Vorgabe. Die Beispiele des ISPM 15 lassen 1-, 2- und 3-zeilige Markierungen zu. Sofern aus Platzgründen eine dreizeilige Anordnung nötig ist, muss darauf geachtet werden, dass die Registriernummer, die aus Bundeslandkürzel und der Betriebsnummer besteht, als Einheit erkannt wird.
Es ist daher zu vermeiden, dass in der ersten Zeile DE und das Bundesländerkürzel alleine stehen. Im ISO-Code haben einzelne Bundeslandkürzel eine ganz andere Bedeutung: z. B. BY für Weißrussland, BW für Botsuana, NI für Nicaragua, MV für Malediven usw.
Stehen beide Kürzel in einer Zeile und es ist nicht deutlich erkennbar, dass die zweite Buchstabenkombination zu der Registriernummer gehört, kann es bei der Importinspektion zu Missverständnissen kommen.

Die Markierung muss mittels Brennstempel oder mittels Schablone aufgebracht werden.

Handgemalte Markierungen sind nicht zulässig. Markierungen in Form von Plättchen, Folien oder Zetteln sind nicht zulässig, da sie das Kriterium „dauerhaft“ und „nicht übertragbar“ nicht erfüllen.

Eine Holzverpackung ist als ganze Einheit zu sehen. Bevorzugt sollten massive Holzteile markiert werden. Wenn aus Gründen der Lesbarkeit die Anbringung der Markierung auf den Holzwerkstoffen notwenig ist, stellt das kein Problem dar, so lange die Verpackung aus Vollholz und Holzwerkstoffen eindeutig als Einheit zu identifizieren ist.

Nein! Diese Verpackungen unterliegen nicht dem ISPM 15 und können daher nicht markiert werden. Eine Markierung dieser Verpackungen suggeriert, dass sich im Inneren massives Holz befindet.
Das kann bei der Importkontrolle ggf. zu einer phytosanitären Inspektion führen, was eigentlich durch die Verwendung von Holzwerkstoffen vermieden werden sollte. Die Markierung von reinen Holzwerkstoffverpackungen führt also eher zu Problemen.

Weitere Dokumente, wie z. B. ein Pflanzengesundheitszeugnis oder eine Nichtholz-Erklärung für Sperrholz oder OSB-Platten sind in der Regel nicht erforderlich. Für den Import in die EU sind keinerlei zusätzliche Dokument nötig. Allerdings gibt es Ausnahmen in Bezug auf die Anwendung der Begasung in einigen Ländern außerhalb der EU.
Hierzu sind die Detailvorschriften der Länder zu beachten. So fordert z. B. Australien einen Begasungsnachweis, da sich so lange der ISPM existiert, die Begasungsdauer von 16 auf 24 Stunden geändert hat.

Nein, ein Pflanzengesundheitszeugnis ist in den Ländern, die den ISPM 15 inzwischen umgesetzt haben, nicht nötig. Die ordnungsgemäße Behandlung und Markierung des Verpackungsholzes reicht aus.
Die Pflanzenschutzdienste der Bundesländer stellen keine unnötigen Zeugnisse aus.

Es gibt keine Anforderung, die ein Zeitlimit der Behandlung vor dem Export vorgibt. Einmal nach ISPM 15/English version behandeltes Verpackungsholz kann so oft genutzt werden, bis es kaputt ist und repariert werden muss.

Das zu reparierende Teil der Verpackung muss mit ISPM 15/English version konformem Holz repariert werden und von dem registrierten Reparaturbetrieb einzeln markiert werden.
Alternativ kann die alte Markierung komplett entfernt, die gesamte Holzverpackung behandelt und anschließend neu markiert werden.
Von reparierten Holzverpackungen wird gesprochen, wenn maximal 1/3 aller Komponenten ausgetauscht werden. Werden mehr als 1/3 aller Elemente ausgetauscht so spricht man von einem Neuaufbau der Verpackung.
Dann müssen alle Markierungen entfernt werden, die gesamte Verpackung ist zu behandeln und anschließend neu zu markieren. Soll die Holzverpackung nach der Reparatur nicht mehr im Rahmen des ISPM 15 genutzt werden, also z.B. ausschließlich Verwendung in Deutschland finden, so ist zwingend die alte Markierung zu entfernen.

Ja, der ISPM 15 ist nicht einschränkend. Wichtig ist jedoch, dass die Markierung lesbar ist.

Einmal ISPM 15/English version behandeltes Holz kann immer wieder verwendet werden, ohne dass eine Neubehandlung notwendig ist. Dies ist solange gültig, bis ein Teil der Verpackung erneuert oder ergänzt wird.

Seit dem 19. März 2010 ist die Nutzung von Methylbromid zur Begasung von Holzverpackungen in der gesamten EU nicht mehr zulässig. Auf Grund verschiedener Meldungen im Internet kam es in der Interpretation bereits zu Missverständnissen, die nachfolgend klargestellt werden:

  • Die EU-Regelung verbietet lediglich die Nutzung der Methylbromidbegasung von Holzverpackungen innerhalb der EU-Mitgliedstaaten.
  • Holzverpackungen, die in Drittländern mit Methylbromid gemäß ISPM 15 begast wurden und im Warenverkehr eingesetzt werden, können wie bisher eingeführt werden.
  • Die oben genannten Holzverpackungen mit Ursprung in Drittländern können ohne Einschränkungen wieder verwendet werden, sofern keine baulichen Änderungen an ihnen vorgenommen werden.
  • Alte Holzverpackungen, die aus der Zeit vor dem Nutzungsverbot stammen und eine ISPM 15 Markierung tragen, die die Methylbromidbegasung bestätigen, können weiterhin uneingeschränkt genutzt werden.
  • Drittländer, die ggf. zusätzlich zu der ISPM 15 Markierung ein Behandlungszeugnis verlangen, können ggf. die Einfuhr verweigern, sofern ein Behandlungsdatum in diesen Unterlagen ausgewiesen wird, das jünger ist, als die dem Nutzungsverbot zugrunde liegende EU-Regelung. Hier wird von Missbrauch oder Nichtbehandlung ausgegangen, da eine offizielle Anwendung von Methylbromid nach deren Ansicht nicht möglich ist.
ISPM 15-Richtlinie
Deutsche Version